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Der BGH hat am 12. September 2013 I ZR 208/12 ein wichtiges Urteil zur (Un-)Zulässigkeit von Empfehlungs-E-Mails verkündet. Dem BGH lag folgender Sachverhalt vor: Der Kläger erhielt mehrmals ohne seine vorherige Einwilligung Produktempfehlungen der Beklagten, die auf ihrer Website eine Weiterempfehlungs- funktion eingerichtet hatte, wobei die Beklagte (auch) als Absender der Empfehlungs-E- Mail benannt war. Der Kläger hat daher einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen wollen. Die vorinstanzlichen Gerichte (AG und LG Köln) hatten einen solchen mit der Begründung abgelehnt, dass der Beklagte für das missbräuchliche Verhalten eines Dritten bezüglich der Weiterempfehlung nicht haften dürfe.
Diese Ansicht teilte der BGH allerdings nicht:
Zunächst qualifizierte der BGH die streitigen Empfehlungsmails als Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/113/EG.
Weiterhin seien Empfehlungsmails immer der Sphäre des Websitebetreibers zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob ein Dritter diese Mails veranlasse. Maßgeblich ist insbesondere, dass die Beklagte (also der Webseitenbetreiber) beim Empfänger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Letztlich sei es zudem Sinn und Zweck der Weiterempfehlungsfunktion, auf die Website und die dort angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen. So heißt es in den Urteilsgründen:
„Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es auch ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.“
Folglich kommt es auch bei der Zulässigkeit der Tell-a-Friend-Funktion zumindest dann, wenn das empfohlene Unternehmen als Absender erscheint, entscheidend darauf an, ob der Empfänger für die unaufgeforderte Zusendung derartiger Inhalte seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Liegt keine Einwilligung vor, so ist Schutz für den Verbraucher geboten, der gegen die Zusendung von unerwünschten Werbemails machtlos ist. Die Mails sind in diesen Fällen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig.
Autoren: Certified Senders Alliance Legal Team