Blog

Aus der Praxis der Beschwerdestelle (4): Der neue Glückspielstaatsvertrag – ein Überblick

Am 1. Juli 2021 ist in Deutschland der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft getreten. Dieser stellt einheitliche Bedingungen für das Glücksspiel in ganz Deutschland auf und berücksichtigt EU-rechtliche Regelungen. Den Text des Gesetzes, dem alle 16 Bundesländer zugestimmt haben,  können Sie hier einsehen.

Insbesondere das Onlinesegment des Glücksspielmarktes in Deutschland hat sich lange Jahre im „Graubereich“ bewegt. Virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele und Online-Poker werden nun explizit in die Begriffsbestimmung des Glücksspiels mit aufgenommen (§ 3, Satz 1a).

Seit Juli 2021 können Online-Casinos in Deutschland nun gemäß § 4 ff. GlüStV eine Lizenz für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker beantragen.

Neben der Voraussetzung einer Lizenz sind aber auch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die dem Schutz der Spieler dienen. Hierunter fallen etwa die verpflichtende Teilnahme an einem Spielersperrsystem, die Begrenzung der Einzahlungen bei Sportwetten sowie eine zeitliche Begrenzung der Glücksspielwerbung auf die Abend- und Nachtzeiten.

Online-Sportwetten waren bisher schon legal, alle anderen Arten von Online-Glücksspiel bleiben auch weiterhin verboten, §§ 4 ff. GlüStV.

Welche Bedeutung hat dies für Werbung in diesem Bereich?

Versender, die Glücksspieldienste bewerben, sollten dringend sicherstellen, dass ihre Kunden ihr Geschäft auf Basis dieser neuen rechtlichen Regeln betreiben. Insbesondere darf keine Werbung für nicht lizensiertes oder gar gänzlich illegales Glücksspiel (z.B. sog. Zweitlotterien) versendet werden. Ob ein Anbieter eines lizenzpflichtigen Glücksspiels eine solche erhalten hat, kann in einer entsprechenden Liste der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Sachsen-Anhalt nachgeschlagen werden.

Werbung für illegale oder nicht lizensierte Glücksspieldienste verstößt gegen Ziffer 4.1 der CSA-Kriterien, da diese rechtswidrige E-Mail-Inhalte darstellt. Im Blick zu behalten ist auch, dass es in anderen europäischen Ländern abweichende Regelungen gibt, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, wenn Werbemailings auch in andere Länder versandt werden.

CSA-zertifizierten Versendern wird daher dringend empfohlen, ihre Kunden auf diese Problematik und die neue Rechtslage aufmerksam zu machen.


Weitere Artikel

    Kontaktieren Sie uns