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Wie schnell muss eine Newsletterabmeldung umgesetzt werden?
Die Newsletterabmeldung – oder auch der Opt-Out
Empfänger von Newslettern und anderen Werbemails haben das Recht sich jederzeit von diesen E-Mails abzumelden (Opt-Out).
Hat ein Newsletterempfänger zuvor seine Einwilligung in den Erhalt der Newsletter erteilt, steht ihm also das Recht zu, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Für den Versender bedeutet das, dass er in Zukunft keine Newsletter mehr an den Empfänger versenden darf.
Gleich verhält es sich auch in Fällen, in denen Newsletter aufgrund einer bestehenden Kundenbeziehung versendet werden. Da es eine der rechtlichen Voraussetzungen für den Versand von Werbemails aufgrund einer bestehenden Kundenbeziehung ist, darf der Versender keine Newsletter mehr versenden, wenn der Empfänger der Verwendung widersprochen hat.
Jede Abmeldung von einem Newsletter, also jeder Opt-Out, kann formlos erteilt werden. Das bedeutet, er kann durch das Bestätigen des Abmeldelinks in der Werbemail, beispielsweise aber auch durch den Versand einer E-Mail, durch einen Anruf, einen postalischen Brief oder ein Anwaltsschreiben erfolgen.
Der Opt-Out muss dabei auch nicht als Widerruf oder Widerspruch bezeichnet werden (und auch eine Begründung ist nicht erforderlich). Es reicht aus, dass der Empfänger zu verstehen gibt, dass er kein Interesse an der weiteren Zusendung von Newslettern des Versenders hat.
Nach einem Opt-Out ist das Versenden von Werbemails nicht mehr rechtskonform möglich.
Für die Praxis stellt sich damit unter anderem die Frage: Ist dann ab der Sekunde, in der der Opt-Out erfolgte, jede weitere versendete Werbemail nicht mehr rechtskonform? Wie lang ist also die Frist für die Umsetzung von Newsletterabmeldungen für den Versender? Mit dieser Fragestellung hat sich das Landgericht Paderborn im März 2024 (Az. 2 O 325/23) beschäftigt.
Das Urteil des Landgerichts Paderborn
In dem Fall, den das Landgericht zu entscheiden hatte, wurde der Versender eines Newsletters durch ein anwaltliches Schreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung aufgefordert. Der Versender verschickte daraufhin weitere Newsletter an den Empfänger. In einer der weiteren Werbemails betätigte der Empfänger den Abmeldelink. Auch daraufhin folgten zunächst noch weitere Werbemails, bevor der Versender die E-Mail-Adresse des Empfängers aus dem Verteiler nahm.
Zunächst stellt das Landgericht in seinem Urteil heraus, dass das Anwaltsschreiben, mit dem der Versender zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung aufgefordert wurde, einen Opt-Out darstellt. Die später erfolgte Betätigung des Abmeldelinks war für den Beginn der Umsetzungsfrist des Opt-Outs unbeachtlich. Der Versender war vielmehr ab dem Zeitpunkt des Anwaltsschreibens gehalten, keine weiteren Werbemails an den Empfänger zu verschicken.
Zur Umsetzungsfrist von Newsletterabmeldungen hat das Landgericht Paderborn im Kern gesagt: Der Verwender ist gehalten, den Widerspruch umgehend zu respektieren, d.h., die Umsetzung hat unverzüglich zu erfolgen.
Übersetzt heißt das: Der Versender ist gehalten, den Opt-Out schnellstmöglich und zügig umzusetzen.
Für den konkreten Fall läuft es dabei auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus, in welche viele Faktoren einspielen können. Beispielsweise können die Menge und Frequenz der versendeten Werbemails und die Art des Opt-Outs berücksichtigt werden. Ein Opt-Out per Post kann womöglich eine leicht längere Umsetzungsfrist rechtfertigen als die vollautomatisiert verarbeitete Abmeldung per Abmeldelink.
Das Landgericht stellt in dem vorliegenden Fall zum Beispiel fest, dass die Zusendung von drei weiteren Werbemails mit einer zügigen Umsetzung des Opt-Outs nicht in Einklang zu bringen ist. Das Gericht stützt damit die Auffassung, dass die Abmeldung im Regelfall eine sofortige Umsetzung vorsieht.
Aber auch die Versendung nur einer weiteren Werbemail nach dem Opt-Out kann durchaus nicht mehr rechtskonform sein. Wenn beispielsweise eine Frist von einem Monat seit dem Opt-Out vergangen ist, stellt das keine zügige Umsetzung mehr dar. Eine zu dem Zeitpunkt versendete Werbemail ist nicht mehr rechtskonform.
Zusammengefasst bedeutet das also, dass jede Werbemail, die nach einem Opt-Out verschickt wird, einer Rechtfertigung bedarf, warum der Opt-Out zu dem Zeitpunkt noch nicht umgesetzt war.
In der Praxis sollten Versender daher ein System etablieren, dass die unverzügliche Umsetzung eines Opt-Outs sicherstellt, unabhängig davon, auf welchem Weg der Opt-Out erfolgt. Das stellt auch einen wichtigen Aspekt der Reputationssicherung dar, denn ein schneller Abmeldeprozess hilft, Beschwerden zu minimieren und so die Zustellbarkeit zu optimieren.