Der BGH hat am 12. September 2013 I ZR 208/12 ein wichtiges Urteil zur (Un-)Zulässigkeit von Empfehlungs-E-Mails verkündet. Dem BGH lag folgender Sachverhalt vor: Der Kläger erhielt mehrmals ohne seine vorherige Einwilligung Produktempfehlungen der Beklagten, die auf ihrer Website eine Weiterempfehlungsfunktion eingerichtet hatte, wobei die Beklagte (auch) als Absender der Empfehlungs-EMail benannt war. Der Kläger hat daher einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen wollen. Die vorinstanzlichen Gerichte (AG und LG Köln) hatten einen solchen mit der Begründung abgelehnt, dass der Beklagte für das missbräuchliche Verhalten eines Dritten bezüglich der Weiterempfehlung nicht haften dürfe.
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