Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zusendung der Werbe-E-Mail trägt der Versender im Sinne von §13 Abs.2 TMG, § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG, § 28 Abs. 3a BDSG die Darlegung...
04.09.2015
Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zusendung der Werbe-E-Mail trägt der Versender im Sinne von §13 Abs.2 TMG, § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG, § 28 Abs. 3a BDSG die Darlegung...