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Aus der Praxis der Beschwerdestelle (1):
Berechtigtes Interesse im Sinn der DSGVO als Basis für kommerziellen E-Mail-Versand?

Im Rahmen des Beschwerdemanagements für die CSA ist die Beschwerdestelle mit Fällen konfrontiert, bei denen Versender sich darauf berufen, die Zusendung kommerzieller E-Mails sei aufgrund des Vorliegens berechtigten Interesses gemäß Artikel 6 DSGVO erfolgt.

Gilt die Regelung zum berechtigten Interesse überhaupt für den Versand von werblichen E-Mails?

Nein! Vorrangig ist die sogenannte E-Privacy-Richtlinie (sog. Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002) sowie deren nationale Implementierungen zu berücksichtigen. Diese sieht vor, dass gemäß Artikel 13 entweder eine Einwilligung erteilt werden muss oder die Werbe-E-Mail unter den strengen Voraussetzungen einer bestehenden Kundenbeziehung versendet wird. Das berechtigte Interesse allein genügt nicht, auch nicht im Rahmen einer Kundenbeziehung.

Ohne Vorliegen einer Einwilligung im Sinne der DSGVO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • bestehende Kundenbeziehung
  • Werbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen
  • der Kunde muss klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung gebührenfrei und problemlos abzulehnen und
  • der Kunde hat diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt.

Konkretisiert wird diese Regelung durch die nationalen Gesetze, in Deutschland bspw. durch die Regelungen des § 7 UWG. Darüber hinaus hat die nationale Rechtsprechung zu den genannten Voraussetzungen Kriterien entwickelt, die ein Versender berücksichtigen und entsprechende Nachweise vorhalten sollte.

Fazit

Als Versender kommerzieller E-Mails reicht es nicht aus, sich auf das Vorliegen berechtigten Interesses zur Verwendung personenbezogener Daten beim E-Mail-Marketing zu berufen.

Rechtssicher handelt daher der Versender, der sich entweder – und das sollte der Regelfall sein – auf eine Einwilligung oder – ausnahmsweise – auf eine bestehende Kundenbeziehung berufen kann.

Dies entspricht auch den Anforderungen der CSA, die in ihren Kriterien ausschließlich das Vorliegen einer dieser beiden Möglichkeiten für die zertifizierten Versender vorsieht, siehe
CSA Aufnahmekriterien.


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