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Ausblick auf 2021 – was wird uns im kommenden Jahr beschäftigen? Teil 1: Die E-Privacy-Verordnung

Um es vorweg zu nehmen: es wird nicht langeilig, denn mehrere wichtige Themen liegen derzeit in Brüssel auf den Schreibtischen.

Ein Dauerbrenner ist die E-Privacy Verordnung. Der Gesetzentwurf liegt derzeit zur Abstimmung beim Europäischen Rat, dessen Vorsitz bis Dezember 2020 für ein halbes Jahr bei Deutschland lag und jetzt auf Portugal übergegangen ist.

Deutschland hatte den Mitgliedsstaaten im November Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser Entwurf stellt einen weiteren Versuch dar, die seit 2017 andauernde Diskussion, um die Verordnung zu einem Ende zu führen. Die Verordnung sollte eigentlich zusammen mit der DSGVO 2018 in Kraft treten. Inzwischen ist klar, dass auch der deutsche Vorschlag keine Zustimmung gefunden hat und die Verhandlungen in diesem Jahr weiter gehen werden.

Worum geht es bei der E-Privacy Verordnung eigentlich?

Ziel der Verordnung ist es, die DSGVO zu konkretisieren und die veraltete E-Privacy-Richtlinie, sowie die Cookie-Richtlinie abzulösen.

Inhaltlich geht es insbesondere um den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation. Die Verordnung soll für jedes Unternehmen gelten, das irgendeine Form von Online-Kommunikationsdienst anbietet, Online-Tracking-Technologien verwendet oder elektronisches Direktmarketing betreibt.

Nutzer sollen Cookies einzeln und nachweisbar zustimmen müssen und werbliche E-Mails nur nach vorheriger Zustimmung versandt werden dürfen. Daneben werden Ausnahmen hierzu heftig und kontrovers diskutiert.

Aber Achtung: Nach einem Grundsatzurteil des EuGH im Oktober 2019 mussten Versender werblicher E-Mails ihre Webseiten oder auch ihre Anmeldeformulare für Newsletter bereits dahingehend anpassen, dass sie keine Voreinstellungen für Cookies (mehr) verwenden dürfen.

Die E-Privacy-Verordnung will auch das bisher nicht explizit geregelte Offline-Tracking einschränken. Darunter fällt die Nutzung von Daten, die von Geräten wie Smartphones zu Zwecken der Netzwerkkonnektivität ausgesandt werden. Solche Daten fallen notwendigerweise bei Funkstandards wie WLAN oder Bluetooth an, damit Geräte Verbindungen zueinander aufbauen und aufrechterhalten können. Die Erhebung solcher Daten kann auch dazu genutzt werden, das Zusenden personalisierter Nachrichten an Endgerätebenutzer zu ermöglichen. Derzeit sieht der Entwurf vor, Daten ausschließlich für statistische Auswertungen nutzen zu dürfen, sofern sie für den Nutzer mit einer Widerspruchslösung versehen sind.

Und wie geht´s weiter?

Die Mitgliedsstaaten werden also im Jahr 2021 den Verordnungsentwurf weiter diskutieren. Sollten die Verhandlungen zu einer Verabschiedung der Verordnung führen, so würde diese allerdings auch erst mit einer zweijährigen Übergangsfrist wirksam werden, um der Wirtschaft die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen.


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