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Die rechtskonforme Einwilligungserklärung in Werbe-E-Mails

Noch immer gibt es Unsicherheiten bei der Formulierung von Einwilligungserklärungen für Werbe-E-Mails. Dies führt im Rahmen von CSA-Beschwerdeverfahren dazu, dass aufgrund rechtsunwirksamer Formulierungen von Einwilligungserklärungen gegen CSA- Versender Rügen ausgesprochen werden müssen.

Wann ist eine Einwilligung in die werbliche Verwendung einer E-Mail-Adresse insbesondere nach Ansicht der Rechtsprechung wirksam?

Das sog. Payback Urteil(1) des BGH ist zwischenzeitlich weitgehend bekannt: Hiernach müssen Einwilligungen in E-Mail-Werbung gesondert von anderen Einwilligungen abgegeben werden. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Zustimmung zu einer AGB, die Bestätigung des Alters, die Gewinnteilnahme etc. gesondert von der Werbeeinwilligung stehen muss. In der Folge war fraglich, ob Einwilligungserklärungen zugleich die Werbeeinwilligung von Telefon, E-Mail, Fax und Post beinhalten dürfen. Die Rechtsprechung hat sich hier eine Zeit lang nicht konkret geäußert, ob auch mehrere Werbekanäle unterschiedliche Erklärungen darstellen. Die gerichtlichen Entscheidungen betrafen Fälle, in denen auch eine andere Erklärung mit der Werbeeinwilligung kombiniert wurde.

Die Gerichte haben sich in diesen Fällen regelmäßig darauf beschränkt, die verwendeten Klauseln bereits wegen der Kombination von Werbeeinwilligung und Akzeptieren von AGB oder dergleichen für unwirksam zu erklären. Daher könnte man zu dem Schluss kommen, dass eine Werbeeinwilligung eine einzige Einwilligung ist, unabhängig davon wie viele Kanäle sie betrifft.

2011 gab es jedoch einen Beschluss(2) des BGH, welcher konkret die gesonderte Willenserklärung für Telefonwerbung nennt. Hier beruft sich der BGH auf das zuvor genannte Payback Urteil und führt dieses weiter mit den Worten „[…] Auch eine solche Einwilligung [für die Werbung mit einem Telefonanruf] setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus.[…]“. In diesem Fall ging es zwar um die Kopplung einer Einwilligung für die telefonische Gewinnzusage mit der allgemeinen Telefonwerbung, in der Praxis wurde das Urteil jedoch auch dahingehend verstanden, dass es in der Konsequenz pro Werbekanal eine Einwilligung geben muss.

Diese Schlussfolgerung zieht auch das Landgericht Berlin, das sich im selben Jahr in einer Entscheidung unter Bezugnahme auf den 2011er BGH Beschluss so äußerte „[…] für E-Mail-Werbung, Telefonwerbung, postalische Werbung etc. jeweils auf die Art der Werbung bezogene separate Einwilligungserklärungen der jeweiligen Empfänger eingeholt werden müssen. Einheitliche Einwilligungserklärungen für mehrere Werbeformen sind mithin unwirksam[…]“.(3)

Für das Erfordernis einzelner Einwilligungen in Werbung per Telefon, E-Mail und Post etc. spricht auch, dass die Werbung den Nutzer in verschiedenen Lebenslagen erreicht und jeder Nutzer die Werbung als unterschiedlich starke Störung empfinden kann. Den einen stören z.B. Telefonanrufe mehr, der nächste möchte beim Abrufen seiner E-Mail nur die wirklich angeforderten oder erwarteten E-Mails empfangen. Die Erklärungen haben somit eine unterschiedliche Reichweite.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Einwilligungserklärung separat für jeden Werbekanal erfolgen muss,(4) jeweils mit dem Hinweis der jederzeitigen Möglichkeit des Widerrufs.

 

Autoren: Legal Team der Certified Senders Alliance


1 BGH Urteil vom 16.07.2008, Akt.VIII ZR 348/06.

2 BGH Beschluss vom 14.04.2011, Akt. I ZR 38/10.

3 LG Berlin Urteil vom 09.12.2011, Akt. 15 O 343/11 Rn. 42f.

4 So auch Klinger in seiner Urteilsbesprechung jurisPR-ITR 17/2011 Anm. 2.

 


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