Dienstleistung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Sicherlich sind die meisten Versender mit der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG bereits vertraut, die eine Erleichterung von § 7 Abs. 2 UWG vorsieht: Normalerweise benötigt der Werbetreibende die ausdrückliche (aktive und separate) und konkrete Einwilligung des Adressaten, um Werbe-E-Mails zusenden zu dürfen (so genanntes Opt-In). Bei einer bestehenden Kundenbeziehung allerdings dürfen dem Kunden Werbe-E-Mails zugesendet werden, wenn der Kunde dieser Zusendung nicht widersprochen hat (so genanntes Opt-Out). Diese Ausnahmeregelung hat jedoch bestimmte formale Voraussetzungen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Versender die E-Mail-Adresse des Kunden „im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden“ erhalten haben muss.

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