Wann ist eine Einwilligungserklärung ausreichend „konkret“?
Kürzlich hat sich der Bundesgerichthof (BGH) mit der Frage befasst, ob eine vorformulierte Einwilligungserklärung „konkret“ genug war, um als Ermächtigung für die Zusendung von werblichen E-Mails zu dienen. Auch die CSA setzt sich im Rahmen der Beschwerdebearbeitung häufig mit dieser Fragestellung auseinander. Rund 50% der monierten Einwilligungen hatten u.a. Mängel in Bezug auf die Konkretheit. Das Kernproblem besteht darin, dass die Einwilligungserklärungen zu weit gefasst sind und daher als Generaleinwilligung unzulässig sind. Wir möchten daher in diesem Beitrag auf die Anforderung der Konkretheit der vorformulierten Einwilligungserklärung eingehen.