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Einwilligung: Die Kund:innen mit Newslettern bombardieren? Bitte nicht!
Wir haben schon häufig darauf hingewiesen, dass die Zusendung von Werbemails grundsätzlich eine Einwilligung erfordert.
Jetzt gibt es ein interessantes Urteil des Kammergerichts Berlin, das die mehrfach wöchentliche Zusendung von Werbemails dann als unzumutbare Belästigung und damit als Spam ansieht, wenn die Einwilligung die nur einmalige Zusendung von Werbemails pro Woche vorsieht (Urteil v. 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20).
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte sich der Kunde vom täglichen Mailing abgemeldet und dem wöchentlichen Mailing zugestimmt.
Grundsätzlich begeht derjenige gemäß § 7 UWG eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung, der Werbemailings ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versendet. Im vorliegenden Fall hatte der Empfänger der Zusendung zugestimmt, allerdings mit der Einschränkung, diese nur einmal wöchentlich zu erhalten.
Das werbende Unternehmen hatte den Kunden im Nachgang mehrfach wöchentlich mit Werbung angeschrieben. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob dieses Verhalten von der erteilten Einwilligung mit umfasst und damit rechtmäßig war.
Das Kammergericht entschied, dass eine wirksame Einwilligung zwar hinsichtlich eines einmal wöchentlich versendeten Newsletters vorgelegen habe, für die weiteren Mailings sei der Fall jedoch so zu beurteilen, als habe keine Einwilligung vorgelegen. Das Gericht bejahte infolgedessen das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung durch die wiederholten wöchentlichen Mailings.
Was kann man aus diesem Urteil mitnehmen?
Wichtig als E-Mailmarketer ist es, im Interesse des eigenen Unternehmens und im Empfänger:inneninteresse, die Einwilligungserklärung klar verständlich und präzise zu formulieren. Konkret bedeutet dies, dem oder der Empfänger:in zu erklären, was exakt der Inhalt der Werbung sein wird und wie oft der Newsletter versandt wird. Sollte es möglich sein einzelne Produktkategorien zu abonnieren, dann sollte dies auch transparent bei der Einwilligungserklärung dargestellt werden. Generell gilt, je konkreter und transparenter die Beschreibung der zu erwartenden E-Mails gestaltet ist, desto eindeutiger und unmissverständlicher ist die Einwilligungserklärung zu verstehen. Schließlich sollte auch mitgeteilt werden, von welcher Absender-Adresse der Newsletter zu erwarten ist.
Mit diesen Maßnahmen hat das werbende Unternehmen dann die Möglichkeit, den Willen des Kunden oder der Kundin zu erkennen und die richtigen Maßnahmen zu treffen. Damit vermeidet man einerseits unzufriedene Kund:innen und andererseits rechtliche Risiken.